Satzung

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Kamenzer Kirchbauverein St. Marien e.V.

S a t z u n g

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen “Kamenzer Kirchbauverein St. Marien e.V.” Der Verein hat seinen Sitz in Kamenz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Restaurierung und Erhaltung der Hauptkirche St. Marien und der anderen Kamenzer evangelischen Kirchen St. Annen, St. Just und der Katechismuskirche sowie ihrer Kunstschätze.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

die Beschaffung von finanziellen Mitteln, vor allem durch Beiträge, Spenden, Vermächtnisse, Gewinnung von Sponsoren und Durchführung von Benefizveranstaltungen,

Mitwirken beim Offenhalten der Kirchen als Räume der Besinnung und des Gebetes,

Unterstützung der Erschließung der vorhandenen Kunstschätze für die Öffentlichkeit,

Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.

Die Rechte der ev.-luth. Kirchgemeinde bleiben unberührt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein Gewinn darf nicht erstrebt oder ausgeschüttet werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsgemäßen Zweck einschließlich der notwendigen Verwaltungskosten ausgegeben werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Für die Sicherstellung der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke kann der Verein Rücklagen bilden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.

Mitglieder können neben natürlichen Personen, auch Personengruppen, Firmen oder juristische Personen werden.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder des Vereins oder Ehrenmitglieder des Vorstandes ernennen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

Tod,

schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres,

Ausschluss aus wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand,

Ausschluss wegen Verzug mit mindestens zwei Jahresbeiträgen und Nichtzahlung trotz schriftlicher Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes mit Androhung des Ausschlusses.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Vereinsmitglied binnen eines Monats nach Zugang eine Beschwerde bei der Mitgliederversammlung geltend machen. Diese entscheidet bei ihrer nächsten turnusmäßigen Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schatzmeister,

sowie bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

Der Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Kamenz-Cunnersdorf entsendet ein, maximal zwei Mitglieder; die Mitgliederversammlung wählt zwei, maximal drei Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mehrheit des Vorstandes muss der Evangelisch-Lutherischen Kirche angehören.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, einen Stellvertreter und den Schatzmeister.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte weiter bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vorstandes innerhalb der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, eine Berufung vorzunehmen bzw. beim Ausscheiden eines delegierten Kirchenvorstandsmitgliedes ist der Kirchenvorstand berechtigt, einen Kirchenvorsteher ersatzweise zu delegieren, jeweils für die Dauer der restlichen Wahlzeit.

Der Vorstand ist ermächtigt, für die Dauer seiner Bestellung zur Unterstützung seiner Tätigkeit insgesamt oder für einzelne Aufgaben Beisitzer zu ernennen. Diese haben selbst kein Stimmrecht im Vorstand.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes,

d) die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für den Vereinszweck,

e) die Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand.

Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter, jeder jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Zu den Vorstandssitzungen hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter mündlich oder schriftlich zu laden. Die Ladung soll mit einer Frist von mindestens drei Tagen erfolgen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sowie wenigstens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Über die Beschlüsse und Festlegungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 7 Rechnungsprüfer

Neben den Vorstandsmitgliedern wählt die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer, deren Aufgabe es ist, mindestens einmal im Jahr die Kasse zu überprüfen, vor der Mitgliederversammlung eine Prüfung vorzunehmen und auf der Mitgliederversammlung über die Prüfungsergebnisse zu berichten.

Die Rechnungsprüfer oder nahe Angehörige der Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand oder dem Beirat nicht angehören.

Wiederwahl ist zulässig.

Anstelle der Rechnungsprüfer kann durch die Mitgliederversammlung für eine einmalige Prüfung auch ein unabhängiges Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt werden.

§ 8 Beiträge

Die Mindestbeiträge werden jeweils von der Mitgliederversammlung als Jahresbeiträge festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann für Jugendliche, Auszubildende und Erwerbslose einen ermäßigten Betrag festsetzen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

Beratung und Entscheidung über die Grundsätze der Mittelverwendung des Vereins und die zu fördernden Vorhaben,

Beratung und Entscheidung über öffentlichkeitswirksame Aktivitäten im Sinne des Vereinszweckes,

Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,

Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

Bildung von Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben oder Projekte,

Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder durch den Stellvertreter einberufen und geleitet.

Der Zeitpunkt der Versammlung und die Tagesordnung sind den Vereinsmitgliedern durch schriftliche Einladung an die letztbekannte Anschrift bekanntzugeben. Sie muss mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zur Post gegeben werden. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Versammlungstermins beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich und mit kurzer Begründung einzureichen.

Bei den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll kann auf Wunsch beim Vorsitzenden eingesehen oder zugesandt werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden - soweit nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Gezählt werden nur „JA“- und „NEIN“-Stimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich durch Akklamation bzw. öffentlich; die Beschlüsse sind jedoch in geheimer Abstimmung zu fassen, wenn mindestens fünf Mitglieder dieses fordern. Personalwahlen erfolgen in geheimer Wahl.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder oder die Rechnungsprüfer die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

§ 10 Kirchliches Recht

Anstellungsverhältnisse geht der Verein unter den besonderen Bedingungen des kirchlichen Rechtes ein; soweit das kirchliche Recht keine entsprechende Eingruppierung vorsieht, soll eine freie Vereinbarung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und von diesen die Auflösung mit 3/4 der Mitgliederzahl beschlossen wird.

Wird die erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so ist eine erneut einzuberufende Versammlung, welche sofort im Anschluss an die erste Versammlung stattfinden kann, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Kamenz-Cunnersdorf, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die bauliche Erhaltung der Kamenzer evangelischen Kirchen zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 16. März 1992 beschlossen und zuletzt durch die Mitgliederversammlung am 9.September 2021 geändert.

Anschrift: Kamenzer Kirchbauverein St. Marien e.V.

c/o Martin Kühne, Kirchstraße 20, 01917 Kamenz

Telefon: 0175 8379787

Internet: https://www.kg-kamenz-cunnersdorf.de/content/der-verein/der-verein/

kirchbauverein@kg-kamenz-cunnersdorf.de

Konto: Ostsächsische Sparkasse Dresden

IBAN: DE52 8505 0300 3110 0069 60; BIC: OSDDDE81XXX

(Stand: September 2021)

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Kontakt

Kamenzer Kirchbauverein St. Marien e.V.
c/o Martin Kühne, Kirchstraße 20, 01917 Kamenz
Tel., Fax: 0175 8379787
kirchbauverein@kg-kamenz-cunnersdorf.de

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